Das neue Makler-Gesetz
Die Reform zur Maklercourtage hat im Mai diesen Jahres die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Am 23. Dezember 2020 tritt das neue Gesetz zur Maklerprovision in Kraft. Mit diesem Gesetz wird nun das sogenannte Bestellerprinzip beim Verkauf von Immobilien eingeführt. Das Gesetz bringt nicht nur zahlreiche Änderungen für Immobilienmakler mit sich, die ab Dezember beachtet werden müssen. Auch für Verkäufer und Käufer von Immobilien wird sich einiges ändern. Kurz gesagt gilt: Wer einen Makler beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.
1. Wer musste bisher die Maklercourtage zahlen?
2. Wer zahlt ab Dezember 2020 die Provision?
3. Wann tritt das neue Gesetz in Kraft?
4. Welche Vorteile bringt das neue Bestellerprinzip mit sich?
Wer derzeitig die Maklercourtage bei uns in NRW zahlt, ist abhängig davon, um welche Art der Immobilie es sich handelt. Bei
Mietobjekten gilt bereits das sogenannte
Bestellerprinzip. Dieses besagt kurz ausgedrückt: Wer den Makler beauftragt, zahlt auch die Provision! Demnach darf der Vermieter die Maklerkosten nicht an neue Mieter weiterreichen. Bei Verstoß gegen das Bestellerprinzip droht dem jeweiligen Vermieter sogar eine Strafe von bis zu 25.000,00 €. Bei
Verkaufsobjekten gibt (gab) es bisher keine gesetzliche Regelung. Das bedeutet, zur Zeit herrscht eine Vertragsfreiheit. Die Inhalte der Maklerverträge lassen sich individuell gestalten. Insgesamt 6% zzgl. MwSt. gelten als branchenüblich. Der Makler kann nun entscheiden, zu welchen Teilen er die Provision zwischen Verkäufer und Käufer aufteilt. Bei
System Finanz Immobilien beträgt die Maklercourtage jeweils 3% zzgl. MwSt. für Käufer und Verkäufer.
Das neue Gesetz schreibt vor, dass sich in Zukunft
Käufer und
Verkäufer bundesweit die
Maklercourtage teilen müssen. Demnach darf der Makler nur so viel Maklercourtage vom
Immobilienkäufer verlangen, wie er auch vom
Immobilienverkäufer verlangt. Ein gängiges Beispiel ist:
3% zzgl. MwSt. vom Verkäufer und 3% zzgl. MwSt. vom Käufer. Eine ausschließliche Käuferprovision ist dann nicht mehr zulässig. Die neue Regelung bezieht sich allerdings nur auf
private Käuferinteressenten von
Häusern,
Wohnungen und
Grundstücken.
Gewerbeimmobilien sind davon
nicht betroffen. Auch wenn zum Beispiel eine GmbH oder OHG ein Mietobjekt erwirbt tritt das neue Gesetz
nicht in Kraft.
Das neue Gesetz tritt ab dem
23.12.2020 für
private Immobilien(ver)käufe in Kraft, dann bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen
Makler und
Auftraggeber, eine mündliche Absprache oder ein Händedruck, lassen keinen Vertrag mehr zustande kommen.
Das neue Bestellerprinzip bringt den
Vorteil mit sich, dass die Maklerprovision eine
einheitliche Regelung findet. Wie schon in den oberen Absätzen beschrieben, teilt sich die Provision hälftig auf Verkäufer und Käufer auf. Somit ist die Regelung des Bestellerprinzips, "wer beauftragt- zahlt" nicht mehr rechtens. Doch aufgepasst- diese neue Regelung bezieht sich nur auf selbstgenutzes Wohneigentum und betrifft nicht den Gewerbeimmobilienmarkt, dort kann man weiterhin frei bestimmen, wer die Provision zahlt.
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